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Artikel 6 - Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)
Artikel 6 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 291d" durch die Angabe „§ 371" ersetzt.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „und zur Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser nach § 14b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung aktualisiert die Förderrichtlinien um den nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes festgelegten weiteren Stichtag innerhalb von sechs Monaten nach Festlegung."
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2020" durch die Angabe „30. Juni 2023" und wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 3.
- § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Vorhaben Nachweise darüber, dass mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden, und Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit es sich handelt,".
- 4.
- § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienstleisters darüber, dass bei dem aktuellen Umsetzungsstand des Vorhabens die Voraussetzungen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die die technische Umsetzung des Vorhabens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten wurden,".
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