§ 6 - Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV)

Artikel 1 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Geltung ab 13.07.2017; FNA: 2125-44-19 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


§ 6 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert


(2) Nach § 59 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderbliches Lebensmittel nach Ablauf des Verbrauchdatums in den Verkehr bringt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, oder entgegen § 4b Absatz 2 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder abgibt,

2.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 4, Nummer 6 bis 13, Nummer 14 Buchstabe a, b Doppelbuchstabe bb oder Buchstabe c, Nummer 15 bis 17 oder 18, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

3.
entgegen § 5 Absatz 3 oder 5 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt,

4.
entgegen § 5 Absatz 4 ein Lebensmittel abgibt,

5.
entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Angabe auf der Außenverpackung angebracht ist, oder

6.
entgegen § 5 Absatz 6 ein Lebensmittel liefert.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung V. v. 3. August 2023 BGBl. 2023 I Nr. 209 m.W.v. 1. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 6 LMIDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.02.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
vom 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 4 Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
vom 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
aktuellvor 01.12.2020Urfassung

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Zitierungen von § 6 LMIDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LMIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LMIDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Novellierung des Fertigpackungsrechts
V. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2504
Artikel 4 FPackVEV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... 5 wird aufgehoben. 2. § 5 Absatz 1 Nummer 5 wird aufgehoben. 3. In § 6 Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 5 Satzteil vor dem zweiten Halbsatz," ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
V. v. 03.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 209
Artikel 1 2. LMIDVÄndV Änderung der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung
... oder 2" die Wörter „und § 4b Absatz 2" eingefügt. 3. In § 6 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 5 Satz 1 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit ...


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