Die
Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2562) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 01.
- § 2 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Nicht zu den Krankenhausleistungen gehören
- 1.
- eine Dialyse,
- 2.
- bei der Krankenhausbehandlung von Menschen mit Hörbehinderung Leistungen der Dolmetscherassistenz zum Ausgleich der behinderungsbedingten Kommunikationsbeeinträchtigungen."
- 02.
- In § 3 Absatz 3 Satz 4 Nummer 5 werden nach dem Wort „Personal" die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende erforderliche Ausstattung mit therapeutischem Personal" eingefügt.
- 1.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Entgelte für Leistungen dürfen nicht berechnet werden, wenn die Prüfung nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ergibt, dass die für die Leistungserbringung maßgeblichen Strukturmerkmale nicht erfüllt werden."
- b)
- Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Hat nach dem Ergebnis einer Prüfung nach § 275c Absatz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine vollstationäre Behandlungsbedürftigkeit nicht vorgelegen, sind die vom Krankenhaus erbrachten Leistungen nach den für vorstationäre Behandlungen nach
§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu vergüten, soweit keine andere Möglichkeit zur Abrechnung der erbrachten Leistung besteht."
- 2.
- In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „(§ 8 Absatz 1 Satz 3 und 4)" durch die Wörter „nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie unter Beachtung der Prüfergebnisse nach § 275d des Fünften Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
- 3.
- In § 18 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Personal" die Wörter „sowie eine darüber hinausgehende, im Gesamtbetrag vereinbarte Besetzung mit therapeutischem Personal" eingefügt.
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604