(1) 1Dritte haben sich beim Nationalen Zugangspunkt zu registrieren. 2Für die Registrierung sind die folgenden Angaben erforderlich:
- 1.
- der Name und eine zustellungsfähige Anschrift, die Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse,
- 2.
- bei juristischen Personen zusätzlich der Firmenname, der Name einer vertretungsberechtigten Person sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person,
- 3.
- der Name einer Kontaktperson sowie die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse dieser Person.
3Der Nationale Zugangspunkt ist befugt, die in Satz 2 genannten Registrierungsdaten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies für seine Aufgabenerfüllung nach dieser Verordnung erforderlich ist.
4Änderungen der Angaben nach Absatz 1 Satz 2 sind vom Dritten unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Registrierung sowie die Übermittlung von Änderungsmitteilungen erfolgen elektronisch.
§ 5 MDV Datenweitergabe ... des Bundes, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie nach § 6 registrierte Dritte erhalten über den Nationalen Zugangspunkt Zugang zu den in der Anlage ... Daten nach Absatz 1 entziehen. Sofern ein registrierter Dritter gegen die Vorgaben in § 6 Absatz 1 Satz 4 oder nach § 7 Nummer 1 oder 3 verstößt, kann der Nationale Zugangspunkt nach ...