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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

§ 6 - Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz-Gebührenverordnung (MPDGGebV)

Artikel 5 V. v. 21.04.2021 BGBl. I S. 833, 837 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2246
Geltung ab 26.05.2021 bis 01.10.2021; FNA: 7102-52-2 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 6 Gebühren im Rahmen der Marktüberwachung



Die Gebühr beträgt für

1.
die Bewertung nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2017/745 von Produkten, die mutmaßlich ein unvertretbares Risiko darstellen oder anderweitig nicht konform sind, 200 bis 2.700 Euro,

2.
die Bewertung von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 einschließlich der Erhebung von Einwänden oder der Verhängung nationaler Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745 30 bis 10.000 Euro,

3.
die Anordnung einer Maßnahme nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 30 bis 10.000 Euro,

4.
die Anordnung einer Maßnahme nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 74 Absatz 4 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes 30 bis 10.000 Euro.

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Zitierungen von § 6 MPDGGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MPDGGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPDGGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MPDGGebV Gebühr für eine Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes
§ 9 MPDGGebV Gebührenerhöhung und -ermäßigung
... gebührenpflichtige individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach den §§ 2 bis 7 und 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen ...