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§ 6 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 6 Leistungseinschätzungen für praktische Einsätze



(1) Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung hat die Leistung, die die auszubildende Person im Rahmen des bei ihr durchgeführten praktischen Einsatzes erbracht hat, qualifiziert einzuschätzen.

(2) Die beteiligte Einrichtung hat bei Beendigung des praktischen Einsatzes

1.
der auszubildenden Person die qualifizierte Leistungseinschätzung mitzuteilen und zu erläutern und

2.
der Schule die qualifizierte Leistungseinschätzung und die Zeiten, die die auszubildende Person während des praktischen Einsatzes gefehlt hat, mitzuteilen.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist für das Interprofessionelle Praktikum nach § 5 keine Leistungseinschätzung vorzunehmen.



 

Zitierungen von § 6 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MTAPrV Jahreszeugnisse
... von der Schule unter Berücksichtigung der qualifizierten Leistungseinschätzungen nach § 6 Absatz 1 festgelegt. Ist ein praktischer Einsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, ...