§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom
12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
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- „2.
- bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist,
- 3.
- bei eingetragenen Personengesellschaften eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handels- oder Gesellschaftsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen Anschrift innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union möglich ist oder
- 4.
- sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht."
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411