(2) 1Schulen werden anerkannt, wenn sie folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- 1.
- hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung,
- 2.
- Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl fachlich und pädagogisch qualifizierter Lehrkräfte mit entsprechender, abgeschlossener Hochschulausbildung für die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts,
- 3.
- Vorhandensein der für die Ausbildung erforderlichen Räume und Einrichtungen sowie ausreichender Lehr- und Lernmittel,
- 4.
- Sicherstellung der Durchführung der praktischen Ausbildung nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durch Vereinbarungen mit Lehrrettungswachen, die von der zuständigen Behörde für die Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung genehmigt worden sind, und mit Krankenhäusern, die von der zuständigen Behörde als geeignet beurteilt werden.
2Über Satz 1 hinausgehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
3Die Länder können durch Landesrecht das Nähere zu den Mindestanforderungen nach Satz 1 bestimmen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung Regelungen zur Beschränkung der Hochschulausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 auf bestimmte Hochschularten und Studiengänge treffen.
§ 31 NotSanG Weitergeltung staatlicher Anerkennungen von Schulen ... staatlich anerkannt worden sind, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 6 , wenn die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. (2) Die Anerkennung ist ... Die Anerkennung ist zurückzunehmen, falls das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn ... der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht innerhalb von fünf und nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nachgewiesen wird. ... des ersten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anfangenden Ausbildungsjahres die Voraussetzung des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist. (3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ... § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 nicht sichergestellt ist. (3) Die Voraussetzungen des § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten als erfüllt, wenn als Schulleitung oder Lehrkräfte Personen eingesetzt werden, ...