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§ 6 - Nicht-verfügbare-Werke-Verordnung (NvWV)

§ 6 Entsprechende Anwendung auf verwandte Schutzrechte



Diese Verordnung ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.

 
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