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§ 6 - Orgelbauerausbildungsverordnung (OrgBAusbV)

V. v. 11.02.2019 BGBl. I S. 92 (Nr. 4)
Geltung ab 01.08.2019; FNA: 806-22-1-122 Berufliche Bildung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) 1Die Zwischenprüfung findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Den Zeitrahmen legt der zuständige Prüfungsausschuss fest.

 
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