Artikel 6 - Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG)

Artikel 6 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 KHG § 2, § 17a

Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2986) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nummer 1a Buchstabe e werden die Wörter „Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger" durch die Wörter „Pflegefachfrau, Pflegefachmann" ersetzt.

2.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Komma und werden die Wörter „insbesondere die Mehrkosten der Praxisanleitung infolge des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003," gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „den Sätzen 3 und 4" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Bei der Ermittlung der Mehrkosten der Ausbildungsvergütung sind Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, im Verhältnis 6 zu 1 auf die Stelle einer voll ausgebildeten Person nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes anzurechnen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Komma und werden die Wörter „die zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

c)
In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „einschließlich der zusätzlichen Kosten auf Grund der Umsetzung des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
In Absatz 4a wird das Komma und werden die Wörter „für die Höhe der nach Absatz 4 durchzuführenden Ausgliederung des Ausbildungsbudgets aus dem Krankenhausbudget" gestrichen.

f)
In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „den Absätzen 3 und 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

g)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „oder 4" gestrichen.

bb)
Satz 4 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 6 PflBRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 PflBRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflBRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 PflBRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 1 treten die §§ 26 bis 36 und 66 am 1. Januar 2019 in Kraft, gleichzeitig tritt Artikel 6 in Kraft. (3) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. (4) Im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG)
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2394
Artikel 1 PpSG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 17a wird wie folgt ...


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