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§ 6 - Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV)

V. v. 28.10.2019 BGBl. I S. 1492 (Nr. 37); aufgehoben durch § 9 V. v. 09.11.2020 BGBl. I S. 2357
Geltung ab 01.11.2019; FNA: 860-5-54 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Festlegung der Pflegepersonaluntergrenzen



(1) Für die folgenden pflegesensitiven Bereiche werden die folgenden Pflegepersonaluntergrenzen als Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegekraft festgelegt, die unter Berücksichtigung der in Absatz 2 genannten Höchstanteile von Pflegehilfskräften auf den Stationen oder den intensivmedizinischen Behandlungseinheiten schichtbezogen einzuhalten sind:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 2,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 2 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 3,5 zu 1; ab dem 1. Januar 2021: 3 zu 1,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 20 zu 1,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 12 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht: 24 zu 1; ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 7 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 15 zu 1,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 10 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 20 zu 1,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 3 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht ab dem 1. Januar 2020: 5 zu 1,

b)
in der Nachtschicht ab dem 1. Januar 2020: 12 zu 1.

(2) Der Anteil von Pflegehilfskräften an der Gesamtzahl der Pflegekräfte darf die folgenden Grenzwerte in den folgenden pflegesensitiven Bereichen nicht überschreiten:

1.
Intensivmedizin:

a)
in der Tagschicht: 8 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent; ab dem 1. Januar 2020 findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

2.
Geriatrie:

a)
in der Tagschicht: 20 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 15 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 40 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 20 Prozent,

3.
Unfallchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent,

4.
Kardiologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 15 Prozent; ab dem 1. Januar 2020: 10 Prozent,

5.
Herzchirurgie:

a)
in der Tagschicht: 5 Prozent,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

6.
Neurologie:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent,

7.
Neurologie Schlaganfalleinheit:

a)
in der Tagschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

b)
in der Nachtschicht findet keine Berücksichtigung von Pflegehilfskräften statt,

8.
Neurologische Frührehabilitation:

a)
in der Tagschicht: 10 Prozent,

b)
in der Nachtschicht: 8 Prozent.

(3) Führt die Anwendung der Pflegepersonaluntergrenzen zu dem Ergebnis, dass für die auf einer Station oder in einer intensivmedizinischen Behandlungseinheit zu versorgende Patientenanzahl weniger als eine Pflegekraft vorgehalten werden müsste, ist die Anwesenheit mindestens einer Pflegefachkraft sicherzustellen.

(4) 1Sind auf einer Station verschiedene Pflegepersonaluntergrenzen einzuhalten, so gilt schichtbezogen die Pflegepersonaluntergrenze mit der niedrigsten Anzahl von Patientinnen und Patienten im Verhältnis zu einer Pflegekraft mit dem zugehörigen Grenzwert für den Anteil von Pflegehilfskräften. 2Abweichend von Satz 1 sind die Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 1 neben den Pflegepersonaluntergrenzen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 8 anzuwenden.

(5) Die Krankenhäuser ermitteln die Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen anhand monatlicher Durchschnittswerte.



 

Zitierungen von § 6 PpUGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 PpUGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PpUGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PpUGV Mitteilungspflicht bei Nichteinhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen
... einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die Pflegepersonaluntergrenzen nach § 6 nicht eingehalten worden sind. Die Mitteilung muss spätestens bis zum Ablauf von ...
§ 8 PpUGV Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen
... gemäß § 137i Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die in § 6 Absatz 1 Nummer 5 bis 8 festgelegten Pflegepersonaluntergrenzen nicht erhoben. (2) Die ...
§ 10 PpUGV Vorübergehende Aussetzung (vom 25.07.2020)
... Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ... vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom ... (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596
Artikel 1 1. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... „§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht ...

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 12 AMVSÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 16.08.2019)
... Behörde den Erfüllungsgrad der Einhaltung der Pflegepersonaluntergrenzen, die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegt ... erstmals für das Jahr 2019 zum 30. Juni 2020. Der Erfüllungsgrad der Einhaltung der in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten ... das Entgeltsystem im Krankenhaus einmal je Quartal die Anzahl der Schichten mit, in denen die in § 6 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung , in einer Vereinbarung nach Absatz 1 oder in einer Verordnung nach Absatz 3 Satz 1 festgelegten ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
V. v. 16.07.2020 BGBl. I S. 1701
Artikel 1 2. PpUGVÄndV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
...  „§ 10 Vorübergehende Aussetzung (1) Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht ... vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Juli 2020 nicht anzuwenden. (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom ... (2) Die §§ 6 bis 9 sind zudem für die pflegesensitiven Bereiche nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 vom 1. August 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht ...