§ 6 - Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 13 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 8601-9 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 6 Regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der Familienhaushalte


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppen der Familienhaushalte nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden bei Kindern und Jugendlichen folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus den Sonderauswertungen für Familienhaushalte der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 als regelbedarfsrelevant berücksichtigt:

1.
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren)
90,52 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 44,15 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
gie und Wohnungsinstandhaltung)
8,63 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung)
15,83 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 8,06 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 25,39 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation)
24,14 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
44,16 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,49 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen)
3,11 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen)
10,37 Euro


2.
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren)
118,02 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 36,49 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
gie und Wohnungsinstandhaltung)
13,90 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung)
12,89 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 7,94 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 23,99 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation)
26,10 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
43,13 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 1,56 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen)
6,81 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen)
10,34 Euro


3.
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres:

Abteilung 1 und 2 (Nahrungsmittel,
Getränke, Tabakwaren)
160,38 Euro
Abteilung 3 (Bekleidung und Schuhe) 43,38 Euro
Abteilung 4 (Wohnungsmieten, Ener-
gie und Wohnungsinstandhaltung)
19,73 Euro
Abteilung 5 (Innenausstattung, Haus-
haltsgeräte und -gegenstände,
laufende Haushaltsführung)
16,59 Euro
Abteilung 6 (Gesundheitspflege) 10,73 Euro
Abteilung 7 (Verkehr) 22,92 Euro
Abteilung 8 (Post und Telekommuni-
kation)
26,05 Euro
Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung
und Kultur)
38,19 Euro
Abteilung 10 (Bildungswesen) 0,64 Euro
Abteilung 11 (Beherbergungs- und
Gaststättendienstleistungen)
10,26 Euro
Abteilung 12 (Andere Waren und
Dienstleistungen)
14,60 Euro


(2) Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 275,85 Euro,

2.
nach Absatz 1 Nummer 2 für Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 301,17 Euro und

3.
nach Absatz 1 Nummer 3 für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 363,47 Euro.

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Zitierungen von § 6 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ...
§ 7 RBEG Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
... das Jahr 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 werden entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften ... für Kinder und Jugendliche 1. bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 auf 283 Euro, 2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach ... 1 auf 283 Euro, 2. vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 auf 309 Euro und 3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach ... 2 auf 309 Euro und 3. vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 auf 373 ...


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