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§ 6 - REIT-Gesetz (REITG)
Artikel 1 G. v. 28.05.2007
BGBl. I S. 914
(
Nr. 23
); zuletzt geändert durch
Artikel 63
G. v. 10.08.2021
BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 4121-5
Recht der Aktiengesellschaften und der Kommanditgesellschaften auf Aktien
7 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 30 Vorschriften zitiert
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 5
←
→
§ 7
§ 6 Firma
§ 6 wird in
2 Vorschriften zitiert
Die Firma einer REIT-Aktiengesellschaft muss, auch wenn sie nach §
22
des
Handelsgesetzbuchs
oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung REIT-Aktiengesellschaft" oder REIT-AG" enthalten.
§ 5
←
→
§ 7
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Zitierungen von
§ 6 REITG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 REITG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
REITG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 8 REITG Anmeldung als REIT-Aktiengesellschaft
... Firma der REIT-Aktiengesellschaft (§
6
) ist bei dem zuständigen Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. ...
§ 17 REITG Beginn der Steuerbefreiung
(vom 01.01.2024)
... nach der Anmeldung gemäß § 8 unter einer Firma gemäß
§ 6
in das Handelsregister eingetragen wird. (2) Bei Anwendung des § 13 Abs. 1 und 3 ...
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