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§ 6 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 6 Sicherheitsleistungen



(1) 1Der Reisesicherungsfonds darf den Abschluss eines Absicherungsvertrags (§ 651r Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) von einer Sicherheitsleistung abhängig machen,

1.
die sich nach einem Prozentsatz des Umsatzes des Reiseanbieters bemisst,

2.
die den Reisesicherungsfonds unmittelbar zur Forderung der Leistung berechtigt und

3.
bei der sich der Sicherungsgeber gegenüber dem Reisesicherungsfonds nicht auf Folgendes berufen kann:

a)
Einwendungen aus dem Vertrag mit dem Reiseanbieter,

b)
die Beendigung des Vertrags mit dem Reiseanbieter, wenn es auch dem Reisesicherungsfonds nach § 651r Absatz 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwehrt ist, sich gegenüber dem Reisenden auf die Beendigung des Absicherungsvertrags zu berufen.

2Für die Bemessung der Sicherheitsleistung nach Satz 1 Nummer 1 gilt § 5 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend.

(2) Als Sicherheitsleistung kommen nur in Betracht:

1.
eine Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen, das im Inland zum Betrieb der Kautionsversicherung befugt ist, und

2.
ein Zahlungsversprechen eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(3) 1Der Reisesicherungsfonds darf keinen Reiseanbieter bei der Entscheidung über die Einforderung einer Sicherheitsleistung benachteiligen. 2Eine Benachteiligung liegt in der Regel vor, wenn der Reisesicherungsfonds Reiseanbieter, die sich hinsichtlich ihres Insolvenzrisikos und ihres Schadensrisikos gleichen, ungleich behandelt.



 

Zitierungen von § 6 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 RSG Bemessung des Zielkapitals
... (4) Macht der Reisesicherungsfonds den Abschluss eines Absicherungsvertrags gemäß § 6 Absatz 1 von einer Sicherheitsleistung abhängig, kann der nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 ...
§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... die bei der Sicherheitsleistung nicht unter- oder überschritten werden dürfen ( § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ); 4. die Höhe des Entgelts (§ 22 Absatz 4) und das Erhebungsverfahren. ... der Reiseanbieter, des Fondsvermögens sowie des Marktes für Sicherheiten nach § 6 Absatz 1 und 2 anzupassen. Eine Erhöhung der Sicherheitsleistung 1. vor dem 1. November ...