(1) Die obersten Landesgesundheitsbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können das Nähere zu den durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zu veranlassenden Testungen nach Maßgabe der
§§ 2 bis 5 und zu den Leistungserbringern nach Absatz 2 festlegen.
(2)
1Die Leistungen nach
§ 1 Absatz 1 werden durch die zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder erbracht.
2Geeignete Dritte können vertraglich durch die Stellen nach Satz 1 als weitere Leistungserbringer beauftragt werden.
3Die nach
§ 7 Absatz 5 Satz 1 festgelegten Vordrucke sind zu verwenden.
§ 7 SARS-CoV-2-TestV Abrechnung von labordiagnostischen Leistungen ... Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 rechnen die von ihnen erbrachten labordiagnostischen Leistungen mit der jeweiligen ... Kassenärztlichen Vereinigung ab. (2) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 sind verpflichtet, die von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung nach Absatz 4 Nummer 1 zu ... verwertbar auf Datenträgern zu übermitteln. (3) Die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 haben die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4 Nummer 1 zu dokumentierenden Angaben und deren ... Leistungsdokumentation, 2. die Erfüllung der Pflichten der Leistungserbringer nach § 6 Absatz 2 und 3. die Erfüllung der Pflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen ... des öffentlichen Gesundheitsdienstes e. V. Form und Inhalt der zu verwendenden Vordrucke nach § 6 Absatz 2 Satz 3 spätestens bis zum 24. Juni 2020 fest. Im Vordruck ist insbesondere nach den in den ...