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§ 6 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 6 Grad der Schädigungsfolgen



(1) Ist für eine geschädigte Person die Schädigungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad der Schädigungsfolgen festgesetzt.

(2) 1Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen. 2Er ist nach Zehnerwerten von 10 bis 100 zu bemessen. 3Ein bis zu 5 Grad geringerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. 4Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachsenen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit damit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugendlichen verbunden ist.

(3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörungen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.

(4) Ist bei der geschädigten Person neben einer Schädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschädigung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.

(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes zu regeln:

1.
die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 2,

2.
die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundären Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge sowie

3.
das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.

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Zitierungen von § 6 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 66 SEG Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
... die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Behörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesundheitsstörung über ...