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§ 6 - Schilder- und Lichtreklameherstellermeisterverordnung (SchiLichtMstrV)

V. v. 22.08.2022 BGBl. I S. 1439 (Nr. 31)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 7110-3-211 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Situationsaufgabe



(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt für die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Schilder- und Lichtreklamehersteller-Handwerk.

(2) 1Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt. 2Dabei sind folgende Arbeiten durchzuführen:

1.
Folienapplikationen auf zwei dreidimensionalen Kraftfahrzeugbauteilen, wobei eine im Digitaldruck bedruckte und laminierte Folie sowie eine unifarbene Folie ohne Luftkanaltechnik appliziert werden und

2.
Erstellung eines Objektes, bestehend aus zwei Platten, dabei haben diese je eine Fläche von mindestens 700 Millimetern mal 700 Millimetern:

a)
auf die erste mit Putz beschichtete Platte, dessen Putzkörnung mindestens 2 Millimeter beträgt, ein manuell gezeichnetes Monogramm, Logo oder Piktogramm mittels Pause, Schablonier-Technik oder ähnlicher Technik übertragen und zweifarbig auslegen sowie

b)
auf der zweiten Platte mit frei wählbarer Oberflächenbeschichtung folgende Tätigkeit ausführen:

aa)
einen Profilbuchstaben oder Vollmaterialbuchstaben oder eine Glasplatte mit Blattmetall belegen und montieren oder

bb)
einen dreifarbigen Siebdruck mit Passer auf ein Schild, das mindestens eine Materialstärke von 3 Millimetern aufweist und dessen Material frei wählbar ist, oder auf einen textilen Werkstoff drucken und montieren.

3Bei der Gestaltung der zweiten Platte nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b wählt der Meisterprüfungsausschuss eine der Teilarbeiten nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa oder Doppelbuchstabe bb aus. 4Die Platten sind unter Beachtung der Grundsätze von Farbigkeit und Formensprache zu verbinden. 5Dabei ist die Technik des Zusammenbaus der Einzelplatten zum Objekt frei wählbar.

(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling höchstens 8 Stunden zur Verfügung.

(4) 1Jede Teilarbeit nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 2 wird gesondert bewertet. 2Die Bewertungen der Teilarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind wie folgt zu gewichten:

1.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 mit 40 Prozent,

2.
Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit 60 Prozent, wobei die Gesamtbewertung der unter Buchstaben a und b ausgeführten Teilarbeiten dem arithmetischen Mittel der Bewertung entspricht.



 

Zitierungen von § 6 SchiLichtMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchiLichtMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchiLichtMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 SchiLichtMstrV Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I
... darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 sowie 2. eine Situationsaufgabe nach § 6 ...