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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 25.11.2022 aufgehoben

§ 6 - Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV)

V. v. 14.12.2020 BAnz AT 15.12.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V2
Geltung ab 15.12.2020; FNA: 860-5-64 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Eigenbeteiligung der Anspruchsberechtigten



1Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach § 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten. 2Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in § 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.