1Jede anspruchsberechtigte Person hat bei der Abgabe von Schutzmasken nach
§ 4 Absatz 2 Satz 1 an die abgebende Apotheke eine Eigenbeteiligung in Höhe von zwei Euro je Abgabe von sechs Schutzmasken zu leisten.
2Die Eigenbeteiligung verbleibt in der Apotheke und wird auf den in
§ 5 Absatz 2 genannten Erstattungsbetrag angerechnet.