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§ 6 - Straßenverkehr-Transportbegleitungsverordnung (StTbV)

§ 6 Dauer der Übertragung und Geltungsbereich



(1) 1Eine Übertragung gilt längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren. 2Sie kann auf Antrag jeweils um längstens fünf Jahre verlängert werden, wenn die Anforderungen an die Übertragung nach den §§ 4 und 5 erfüllt sind.

(2) Die Übertragung berechtigt das Transportbegleitungsunternehmen, im gesamten Bundesgebiet Großraum- oder Schwertransporte zu begleiten.

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Zitierungen von § 6 StTbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StTbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StTbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 StTbV Übertragung der Anordnungsbefugnis bei der Transportbegleitung
...  (2) Die Übertragung erfolgt auf Antrag und ist nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 zu befristen. Der Antrag ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde des ...