Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4i wie folgt gefasst:
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".
- 2.
- § 4i wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug".
- b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern."