Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 6 - Bachelor-Professional-in-Straßenbetriebsmanagement-Fortbildungsverordnung (StrBetrManBAProFV)

V. v. 12.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 187
Geltung ab 20.07.2023; FNA: 806-22-6-73 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln"



1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" hat die zu prüfende Person die Fähigkeit nachzuweisen, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzeigen, Unternehmensformen darstellen sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen zu können. 2Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können. 3In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft:

1.
Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,

2.
Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,

3.
Nutzen der Möglichkeiten von Methoden der Organisationsentwicklung,

4.
Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und

5.
Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.

 
Anzeige


 

Zitierungen von § 6 StrBetrManBAProFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StrBetrManBAProFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StrBetrManBAProFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 StrBetrManBAProFV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 in Verbindung mit den §§ 5 bis 11 genannten Prüfungsbereiche. (5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung ...
§ 4 StrBetrManBAProFV Prüfungsbereiche
... Handeln" nach § 5, 2. „Betriebswirtschaftliches Handeln" nach § 6 , 3. „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" nach ...
§ 13 StrBetrManBAProFV Schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"; mündliche Ergänzungsprüfung
... besteht aus je einer Prüfungsleistung pro Prüfungsbereich nach den §§ 5 bis 8 in Form von schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen. (3) ...