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§ 6 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 6 Entlastungskontingent



1Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. 2Dieses beträgt pro Kalendermonat für

1.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent

a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

2.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent

a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

3.
Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr

a)
im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder

b)
für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde

aa)
im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder

bb)
im Fall der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.

3Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.



 

Zitierungen von § 6 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StromPBG Entlastung von Letztverbrauchern
... (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem ... als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6 . Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
... Übertragungsnetzbetreiber, wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den ... haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist, 5. § 31 mit der Maßgabe ...
§ 8 StromPBG Lieferantenwechsel
... Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich, 2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
... Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt. Die Berücksichtigung des ... im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und 2. sicherstellt, dass ... Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und b) bei Letztverbrauchern, die aa) bis zum ...
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen
... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Für den ... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Bei der ...
§ 31 StromPBG Elektrizitätsversorgungsunternehmen
... 5 Absatz 2 Satz 1 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind, ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen ... absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt, bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert ...
§ 47 StromPBG Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
... die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894