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§ 6 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 110
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 6 Entlastungskontingent
§ 6 wird in 9 Vorschriften zitiert
1Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. 2Dieses beträgt pro Kalendermonat für
- 1.
- Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 anzuwenden ist, 80 Prozent
- a)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
- b)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
- aa)
- die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
- 2.
- Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent
- a)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder
- b)
- im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,
- aa)
- die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder
- bb)
- die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,
- 3.
- Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr
- a)
- im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde oder
- b)
- für das Kalenderjahr 2023 prognostiziert wurde
- aa)
- im Fall der erfolgreichen Teilnahme der Schienenbahn an einem Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen nach den Vorgaben des Vergabeverfahrens oder
- bb)
- im Fall der Erbringung einer Schienenverkehrsleistung im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr mit im Kalenderjahr 2023 zu erbringenden Schienenverkehrsleistungen.
Zitierungen von § 6 StromPBG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StromPBG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 StromPBG Entlastung von Letztverbrauchern
... (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem ... als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6 . Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern
... Übertragungsnetzbetreiber, wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den ... haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist, 5. § 31 mit der Maßgabe ...
§ 8 StromPBG Lieferantenwechsel
... Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich, 2. ist eine nach § 6 Absatz 1 Satz 3 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung
... Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt. Die Berücksichtigung des ... im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und 2. sicherstellt, dass ... Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und b) bei Letztverbrauchern, die aa) bis zum ...
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen
... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Für den ... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Bei der ...
§ 31 StromPBG Elektrizitätsversorgungsunternehmen
... 5 Absatz 2 Satz 1 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind, ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen ... absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt, bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert ...
§ 47 StromPBG Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
... die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des StrompreisbremsegesetzesB. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des StrompreisbremsegesetzesB. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
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