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§ 6 - Strompreisbremsegesetz (StromPBG)

Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2512, 2894 (Nr. 54); zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 24.12.2022; FNA: 752-15 Elektrizität und Gas
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§ 6 Entlastungskontingent



1Der Differenzbetrag nach § 5 wird gewährt für ein Entlastungskontingent. 2Dieses beträgt pro Kalendermonat für

1.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 3 anzuwenden ist, 80 Prozent

a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für das Kalenderjahr 2021gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

2.
Netzentnahmestellen, für die der Referenzpreis nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 anzuwenden ist, 70 Prozent

a)
im Fall von Netzentnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile bilanziert werden, der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose für die Netzentnahmestelle geteilt durch zwölf oder

b)
im Fall von Netzentnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, der Netzentnahme,

aa)
die der zuständige Messstellenbetreiber für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2021 gemessen oder anderweitig festgestellt hat, geteilt durch zwölf, oder

bb)
die nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b geschätzt wurde, geteilt durch zwölf,

3.
Netzentnahmestellen von Schienenbahnen 90 Prozent der Netzentnahme, die abzüglich der rückgespeisten Energie unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr

a)
im Kalenderjahr 2021 von der Schienenbahn selbst verbraucht wurde geteilt durch zwölf, oder

b)
für das Kalenderjahr 2023 aufgrund der aktuellen dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen vorliegenden Jahresverbrauchsprognose geteilt durch zwölf prognostiziert wurde.

3Für Netzentnahmestellen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, an denen während des Entlastungszeitraums eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe oder eine Ladeeinrichtung für Elektrofahrzeuge in Betrieb genommen wird, die ohne eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist, ist bei der Ermittlung des Entlastungskontingents eine angepasste Jahresverbrauchsprognose nach § 13 Absatz 1 der Stromnetzzugangsverordnung für den verbleibenden Entlastungszeitraum zugrunde zu legen, wenn der Betreiber der Wärmepumpe oder der Ladeeinrichtung die Verwendung dieses zusätzlichen Verbrauchsgeräts dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes nach § 19 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung mitgeteilt hat. 4Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Letztverbraucher können einvernehmlich eine von Satz 2 abweichende monatliche Verteilung des Jahreskontingents in den Fällen des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 mit Wirkung für den verbleibenden Entlastungszeitraum vereinbaren.





 

Frühere Fassungen von § 6 StromPBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.08.2023Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
vom 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 StromPBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 StromPBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StromPBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 StromPBG Entlastung von Letztverbrauchern
... (2) Der monatliche Entlastungsbetrag ergibt sich nach Maßgabe der §§ 5 bis 11 für jede Netzentnahmestelle eines Letztverbrauchers als Produkt aus dem ... als Produkt aus dem Differenzbetrag nach § 5 und dem Entlastungskontingent nach § 6 . Wenn der Letztverbraucher ein Unternehmen ist, ist das Produkt nach Satz 1 gedeckelt ...
§ 7 StromPBG Entlastungsbetrag von sonstigen Letztverbrauchern (vom 03.08.2023)
... Übertragungsnetzbetreiber, wobei 1. § 4 Absatz 2 und 3, die §§ 5, 6 und 9 bis 12 entsprechend anzuwenden sind, 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 mit den ... haben und zusätzlich das für die jeweilige Netzentnahmestelle nach Maßgabe des § 6 ermittelte Entlastungskontingent mitzuteilen ist, 5. § 31 mit der Maßgabe ...
§ 8 StromPBG Lieferantenwechsel (vom 03.08.2023)
... Ergebnisse auch für den neuen Lieferanten verbindlich, 2. ist eine nach § 6 Satz 4 getroffene Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem ursprünglichen ...
§ 10 StromPBG Höchstgrenzen bei Schienenbahnen (vom 24.12.2022)
... betragen. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der ... ist. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung ... 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September ...
§ 11a StromPBG Verfahren der Feststellung der anzuwendenden Höchstgrenzen bei Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
... den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und b) Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1. Die Prüfbehörde kann ...
§ 12 StromPBG Vorgaben zur Vertragsgestaltung, Abrechnung und Endabrechnung (vom 03.08.2023)
... Entlastungskontingent absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt. Satz 1 ist für den nach ... im Kalenderjahr 2023 absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert nach § 6 , der dem Entlastungskontingent zugrunde liegt, ausweist und 2. sicherstellt, dass ... Letztverbraucher tatsächlich gewährte Entlastungskontingent die Höchstgrenzen des § 6 nicht überschreitet und b) bei Letztverbrauchern, die aa) bis zum ...
§ 22a StromPBG Vorauszahlungen (vom 03.08.2023)
... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 1 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Für den ... Differenzbeträge nach § 5 und 2. der Summe der Entlastungskontingente nach § 6 Satz 1 Nummer 2 für diese Letztverbraucher in dem Vorauszahlungszeitraum. Bei der ...
§ 30a StromPBG Selbsterklärung von Schienenbahnen (vom 03.08.2023)
... wird und b) bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht ...
§ 31 StromPBG Elektrizitätsversorgungsunternehmen (vom 03.08.2023)
... 1 oder Absatz 3 mit dem Letztverbraucher vereinbart ist und die nach § 4 in Verbindung mit § 6 zu entlasten sind, ccc) die den Letztverbrauchern gewährten jeweiligen ... absolut sowie als Prozentsatz in Relation zu dem Referenzwert, der dem Entlastungskontingent nach § 6 zugrunde liegt, bb) den dem Entlastungskontingent zugrunde liegenden Referenzwert ...
§ 47 StromPBG Verordnungsermächtigung zum Anwendungsbereich
... die Höhe und Berechnung des Differenzbetrags nach § 5, des Entlastungskontingents nach § 6 und der Höchstgrenzen nach § 9 neu bestimmen, soweit dies für die ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 24.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 52
Sonstige
Bekanntmachung über die Anwendbarkeit des Strompreisbremsegesetzes
B. v. 28.12.2022 BGBl. I S. 2894
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes
... die monatliche Entlastung nach § 4 Absatz 1 dieses Gesetzes gewährt." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) ... ist,". 6. In § 8 Nummer 2 werden die Wörter „ § 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 6 Satz 4" ersetzt. 7. § 9 wird ... 8 Nummer 2 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ § 6 Satz 4" ersetzt. 7. § 9 wird wie folgt geändert: a) In ... „Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a anhand des im Jahr 2021 verbrauchten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung der ... zu begrenzen ist. Bestimmt sich das Entlastungskontingent für Schienenbahnen entsprechend § 6 Nummer 3 Buchstabe b anhand des für das Jahr 2023 prognostizierten Stromverbrauchs, dann erfolgt die Berechnung ... 1 Nummer 1 letzte Tabellenzeile der für den jeweiligen Monat im Jahr 2023 gemäß § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b prognostizierte Stromverbrauch von Bahnstrom anzusetzen ist und der Wert ab dem Monat September ... den Energiebeschaffungskosten der Schienenbahn und b) Angaben zu den Strommengen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a oder Buchstabe b und zu den durchschnittlichen Kosten nach Nummer 1. Die Prüfbehörde kann ... und b) bestätigt, dass die Summe aller Entlastungen, die Schienenbahnen nach § 6 Satz 2 Nummer 3 erhalten, die Höchstgrenze nach § 10 nicht überschreitet." 20. ...