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§ 6 - Terroristische-Online-Inhalte-Bekämpfungs-Gesetz (TerrOIBG)

§ 6 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 79) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,

2.
entgegen

a)
Artikel 3 Absatz 6, auch in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2, oder

b)
Artikel 14 Absatz 5 Satz 1

die zuständige Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.
entgegen Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 einen dort genannten Inhalt nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung entfernt und den Zugang nicht oder nicht innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung sperrt,

4.
entgegen Artikel 4 Absatz 7 einen Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,

5.
entgegen Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Feststellung der Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 durch die zuständige Behörde ergreift,

6.
entgegen Artikel 5 Absatz 5 Satz 1 oder 2 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

7.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 oder Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,

8.
entgegen Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 einen terroristischen Inhalt oder zugehörige Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer speichert,

9.
entgegen Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 einen dort genannten Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich macht,

10.
entgegen Artikel 10 Absatz 1 einen dort genannten Mechanismus nicht, nicht richtig oder nicht zeitgleich mit dem Ergreifen einer Maßnahme nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 einrichtet,

11.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 einen dort genannten Inhalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig wiederherstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entsperrt,

12.
entgegen Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 den Beschwerdeführer nicht oder nicht rechtzeitig in Kenntnis setzt,

13.
entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich nach der Entfernung oder Sperrung des terroristischen Inhalts zur Verfügung stellt,

14.
entgegen Artikel 11 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht und eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

15.
entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Unterabsatz 2, eine Information weitergibt,

16.
entgegen Artikel 14 Absatz 5 Satz 2 die Kontaktstelle nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme benachrichtigt oder eine Information nicht, nicht richtig oder nicht unverzüglich nach Kenntnisnahme übermittelt,

17.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 eine Kontaktstelle nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt und nicht oder nicht bis zu diesen Zeitpunkten einrichtet,

18.
entgegen Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Information zugänglich gemacht wird,

19.
entgegen Artikel 17 Absatz 1 einen gesetzlichen Vertreter nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter benennt oder

20.
entgegen Artikel 17 Absatz 4 Unterabsatz 1 die zuständige Behörde nicht oder nicht bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und nicht bei Aufnahme der Tätigkeit als Hostingdiensteanbieter in Kenntnis setzt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
beim Einsatz eines technischen Mittels im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/784 nicht dafür sorgt, dass Materialien, bei denen es sich nicht um terroristische Inhalte handelt, nicht entfernt werden oder

2.
trotz Betroffenheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/784 seine Nutzungsbedingungen nicht oder nicht spätestens zwölf Monate nach Feststellung der Betroffenheit durch die zuständige Behörde um diejenigen Maßnahmen ergänzt, die er nach Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 ergreift, um zu verhindern, dass seine Dienste für die öffentliche Verbreitung terroristischer Inhalte missbraucht werden.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2 Buchstabe b, Nummer 3, 4, 11, 15 und 16 mit einer Geldbuße bis zu fünf Millionen Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 5 bis 10, 13, 14, 17 bis 19 mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(4) Bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung mit einem jährlichen Gesamtumsatz von mehr als 125 Millionen Euro kann abweichend von Absatz 3 eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu 4 Prozent des im vorangegangenen Geschäftsjahr erwirtschafteten weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.