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§ 6 - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)

§ 6 Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen



Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.



 

Zitierungen von § 6 ÜAnlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ÜAnlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÜAnlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 32 ÜAnlG Bußgeldvorschriften
... dass eine Anlage in einem dort genannten Zustand gehalten wird, 3. entgegen § 6 eine Schutzmaßnahme nicht richtig abstimmt, 4. entgegen § 7 Absatz 1 in ...