§ 6 - Universalschlichtungsstellenverordnung (UnivSchlichtV)

V. v. 16.12.2019 BGBl. I S. 2817 (Nr. 51)
Geltung ab 01.01.2020; FNA: 302-8-2 Entlastung der Gerichte, Rechtspfleger

§ 6 Gebühren



(1) 1Die Universalschlichtungsstelle des Bundes erhebt für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens vom Unternehmer, der zur Teilnahme an dem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist, eine Gebühr, deren Höhe sich an dem jeweiligen Streitwert orientiert. 2Die Gebühr beträgt

1.
bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: 40 Euro,

2.
bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro: 80 Euro,

3.
bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 500 Euro: 150 Euro,

4.
bei Streitwerten von 500,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro: 300 Euro,

5.
bei Streitwerten von 2.000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro: 400 Euro,

6.
bei Streitwerten von 5.000,01 Euro bis 10.000 Euro: 500 Euro,

7.
bei Streitwerten von 10.000,01 Euro bis 30.000 Euro: 650 Euro und

8.
bei Streitwerten ab 30.000,01 Euro: 800 Euro.

(2) 1Erkennt der Unternehmer den geltend gemachten Anspruch sofort vollständig an, ermäßigt sich die Gebühr

1.
bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro: auf 35 Euro,

2.
bei Streitwerten von 100,01 Euro bis einschließlich 200 Euro: auf 50 Euro,

3.
bei Streitwerten von 200,01 Euro bis einschließlich 2.000 Euro: auf 75 Euro,

4.
bei Streitwerten von 2.000,01 Euro bis einschließlich 5.000 Euro: auf 150 Euro und

5.
bei Streitwerten ab 5.000,01 Euro: auf 250 Euro.

2Die Gebühr entfällt, wenn der Unternehmer den streitigen Anspruch innerhalb von zwei Monaten ab dessen Geltendmachung vollständig anerkennt und der Streitmittler daraufhin nach § 14 Absatz 5 Satz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes die weitere Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt.

(3) In Streitbeilegungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 auf den hälftigen Betrag ermäßigen,

1.
wenn sich der Verbraucher ohne Angabe von Gründen nicht mehr an dem Streitbeilegungsverfahren beteiligt und die Universalschlichtungsstelle des Bundes daraufhin das Streitbeilegungsverfahren gegenüber den Beteiligten für beendet erklärt oder

2.
wenn eine Ermäßigung der Gebühr nach dem Inhalt des Schlichtungsvorschlages, den die Universalschlichtungsstelle des Bundes den Beteiligten unterbreitet, sachgerecht erscheint, insbesondere wenn der Streitmittler in seinem Schlichtungsvorschlag davon ausgeht, dass der vom Verbraucher geltend gemachte Anspruch offensichtlich unbegründet ist.

(4) In Schlichtungsverfahren mit einem Streitwert ab 100,01 Euro kann die Universalschlichtungsstelle des Bundes die Gebühr nach Absatz 1 um ein Viertel ermäßigen, wenn sich die Beteiligten im Streitbeilegungsverfahren über die Beilegung der Streitigkeit einigen, bevor der Streitmittler den Beteiligten einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet hat.

(5) 1Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. 2In diesem Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.

(6) Die von der Universalschlichtungsstelle des Bundes erhobenen Gebühren sind am 1. Juni und am 1. Dezember eines jeden Jahres an die Bundeskasse abzuführen.



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