1Ein Vertrauensdiensteanbieter haftet für Dritte, die er mit Aufgaben nach der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014, nach diesem Gesetz und nach der Rechtsverordnung nach
§ 20 beauftragt hat, wie für eigenes Handeln.
2Die Vorschrift zum Nichteintritt der Ersatzpflicht nach
§ 831 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.