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§ 6 - Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Artikel 1 G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2160
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 29-44 Statistik
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§ 6 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. 2Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 5 Nummer 2 ist freiwillig. 3Auskunftspflichtig sind:

1.
die nach Landesrecht für die polizei- und ordnungsrechtliche Unterbringung nach § 3 Absatz 2 zuständigen Stellen für die in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich wohnungslosen Personen;

2.
Stellen, die nach § 3 Absatz 2 Personen Räume zu Wohnzwecken überlassen oder Übernachtungsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, soweit sie von den Stellen nach Nummer 1 als auskunftspflichtige Stellen benannt sind.

(2) Die Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 übermitteln dem Statistischen Bundesamt jeweils die Bezeichnung und die Anschrift der Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2, soweit dies für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Träger von Sozialleistungen, die für Maßnahmen nach § 3 Absatz 2 die Kosten erstatten, übermitteln auskunftspflichtigen Stellen nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 auf deren Ersuchen die für die Erfüllung der Zwecke dieses Gesetzes erforderlichen Angaben.

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Zitierungen von § 6 WoBerichtsG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WoBerichtsG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoBerichtsG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 WoBerichtsG Datenübermittlung; Veröffentlichung (vom 01.01.2023)
... und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... der Bruttowertschöpfung im Verfahren der Besonderen Ausgleichsregelung, 14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose Personen, 15. nach § 4 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 2 WoBerichtsGEG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... ersetzt. 3. Folgende Nummer 14 wird angefügt: „14. nach § 6 Absatz 3 des Wohnungslosenberichterstattungsgesetzes für die Erhebung über wohnungslose ...