§ 6 - Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

V. v. 17.01.2018 BGBl. I S. 140 (Nr. 4); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Geltung ab 24.01.2018; FNA: 4110-4-22 Börsenvorschriften
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§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Prüfung; Bildung von Schwerpunkten



(1) 1Die Prüfung umfasst die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen in allen Teilbereichen der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen. 2Sie muss den gesamten Berichtszeitraum erfassen und in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der jeweiligen Geschäfte und Aufgaben stehen.

(2) 1Die Einhaltung der in § 89 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes genannten Anforderungen ist vom Prüfer nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. 2Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Vorgaben zu den einzelnen Bereichen zu beachten. 3Die Beurteilungen sind nachvollziehbar zu begründen.

(3) Bei der Prüfung kann der Prüfer vorbehaltlich der von der Bundesanstalt getroffenen Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung nach § 89 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nach pflichtgemäßem Ermessen bei der Prüfung Schwerpunkte bilden.

(4) 1In den Teilbereichen, in denen der Prüfer keinen Schwerpunkt bildet, sind zumindest Systemprüfungen mit Funktionstests und nach pflichtgemäßen Ermessen Stichproben durchzuführen. 2Werden bei einer Systemprüfung Fehler festgestellt, ist die Prüfung auszudehnen, bis der Prüfer Klarheit darüber gewonnen hat, ob Mängel vorliegen. 3Bestehen Zweifel, ob Mängel vorliegen, ist die Bundesanstalt unverzüglich zu unterrichten.

(5) Die Möglichkeit der Schwerpunktbildung besteht auch hinsichtlich der Auswahl von Teilbereichen im Rahmen eines mehrjährigen Prüfungsplans.



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