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§ 6 - Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)
Artikel 1 V. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2368 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 22.12.2022; FNA: 310-4-22 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 6 Übergangsregelung
(1) 1Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. 2Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt werden.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, für solche Anträge bestimmt sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung V. v. 24. November 2023 BGBl. 2023 I Nr. 320 m.W.v. 30. November 2023
Frühere Fassungen von § 6 ZVFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.11.2023 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ZVFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZVFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ZVFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
V. v. 24.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 320
Artikel 1 ZVFVÄndV Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
... § 6 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) wird wie folgt gefasst: „§ 6 ... vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) wird wie folgt gefasst: „ § 6 Übergangsregelung (1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher ...
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