(1) 1Die Dienstbehörde legt fest:
- 1.
- den Ablauf des Auswahlverfahrens,
- 2.
- die zu bearbeitenden Aufgaben und die Dauer der Teile des Auswahlverfahrens,
- 3.
- die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie
- 4.
- die Mindestpunktzahl, die erforderlich ist
- a)
- für das Bestehen des schriftlichen Teils,
- b)
- für das Bestehen des mündlichen Teils und
- c)
- für das Bestehen der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit.
2Das Auswahlverfahren beginnt mit dem schriftlichen Teil.
3Die Reihenfolge des mündlichen Teils oder der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit ist variabel.
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177