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§ 6b - Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
Artikel 5 G. v. 23.04.2002 BGBl. I S. 1412, 1422; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2003; FNA: 860-5-24 Sozialgesetzbuch
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§ 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets
(1) 1Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. Januar 2028 für jede Leistungsgruppe, die ihm nach § 6a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für mindestens einen seiner Krankenhausstandorte zugewiesen wurde, ein Vorhaltebudget für Krankenhausfälle, die auf der Grundlage von bundeseinheitlichen Bewertungsrelationen vergütet werden, wenn
- 1.
- das jeweilige Krankenhaus für die betreffenden Krankenhausstandorte die jeweilige Mindestvorhaltezahl nach § 135f Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllt oder
- 2.
- für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen wurde.
(2) 1Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde kann durch Bescheid feststellen, dass die Erbringung von Leistungen aus einer Leistungsgruppe durch ein Krankenhaus unabhängig von der Erfüllung der für die jeweilige Leistungsgruppe festgelegten Mindestvorhaltezahl zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich ist. 2Widerspruch und Klage gegen die Feststellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. 3Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde teilt dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus, den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen sowie dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung erstmalig spätestens bis zum 30. September 2027 und anschließend jeweils spätestens zum 30. September eines Kalenderjahres mit, für welche Krankenhausstandorte und für welche Leistungsgruppen für das jeweils nächste Kalenderjahr eine Feststellung nach Satz 1 getroffen wurde.
(3) Der Anspruch des Krankenhauses auf ein Vorhaltebudget nach Absatz 1 Satz 1 ist vorrangig durch die Abrechnung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und ergänzend nach den Regelungen der Absätze 4 und 5 zu erfüllen.
(4) 1Wenn die Erlöse des Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b im ersten, im zweiten oder im dritten Quartal eines Kalenderjahres ein Viertel des Gesamtvorhaltebudgets dieses Krankenhauses für dieses Kalenderjahr voraussichtlich jeweils um mindestens 5 Prozent unterschreiten, kann das Krankenhaus verlangen, dass die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem jeweiligen Quartal verbleibenden Monate dieses Kalenderjahres um einen Zuschlag erhöht werden, dessen Höhe dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung entspricht. 2Das Krankenhaus hat ein Verlangen nach Satz 1
- 1.
- bezogen auf das erste Quartal eines Kalenderjahres bis zum 31. März dieses Kalenderjahres,
- 2.
- bezogen auf das zweite Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. Juni dieses Kalenderjahres und
- 3.
- bezogen auf das dritte Quartal eines Kalenderjahres bis zum 30. September dieses Kalenderjahres
(5) 1Weicht die Summe der Erlöse eines Krankenhauses aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b in einem Kalenderjahr von dem Betrag des Gesamtvorhaltebudgets dieses Krankenhauses für dieses Kalenderjahr ab, gilt ab dem Kalenderjahr 2028 für den Ausgleich dieser Mehr- oder Mindererlöse (Ausgleichsbetrag), dass
- 1.
- Mindererlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus nach § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen nicht abrechnen durfte, nicht ausgeglichen werden,
- 2.
- Mehrerlöse, die entstehen, weil das Krankenhaus entgegen § 275a Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen abgerechnet hat, vollständig ausgeglichen werden,
- 3.
- sonstige Mehr- oder Mindererlöse vollständig ausgeglichen werden.
(6) 1Die Vertragsparteien nach § 11 ermitteln für das jeweilige Krankenhaus und für jedes der Kalenderjahre 2028 und 2029 einen Konvergenzbetrag nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4. 2Der Konvergenzbetrag beträgt unter Beachtung des jeweiligen Vorzeichens für das Kalenderjahr 2028 66 Prozent und für das Kalenderjahr 2029 33 Prozent der Differenz zwischen dem in Satz 3 genannten Ausgangswert und dem in Satz 4 genannten Zielwert. 3Der Ausgangswert für ein Kalenderjahr ergibt sich als Produkt der Summe der für das Kalenderjahr 2027 für das jeweilige Krankenhaus vereinbarten und genehmigten Vorhaltebewertungsrelationen und des für das jeweilige Kalenderjahr vereinbarten oder festgesetzten Landesbasisfallwerts. 4Der Zielwert für das jeweilige Kalenderjahr ist das nach Absatz 1 Satz 3 für das jeweilige Kalenderjahr ermittelte Gesamtvorhaltebudget des jeweiligen Krankenhauses abzüglich der Summe aller in dem jeweiligen Bescheid nach § 37 Absatz 5 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Standorte des jeweiligen Krankenhauses und das jeweilige Kalenderjahr festgestellten, nach § 39 Absatz 3 Satz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aufgeteilten Beträge. 5Der nach Satz 1 ermittelte Konvergenzbetrag wird jeweils über einen prozentualen Zu- oder Abschlag auf die Entgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b abgerechnet. 6Spätestens mit endgültiger Berechnung des Ausgleichs nach § 4 Absatz 3 wird auch der Ausgleich nach den Sätzen 1 bis 5 endgültig vereinbart. 7Zur Ermittlung der Mehr- oder Mindererlöse, die sich aus der jeweiligen in Satz 2 genannten Differenz zwischen dem jeweiligen Ausgangswert und dem jeweiligen Zielwert ergeben, hat der Krankenhausträger den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine vom Jahresabschlussprüfer bestätigte Aufstellung über die Erlöse aus den Entgelten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b vorzulegen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 m.W.v. 15. April 2026
Frühere Fassungen von § 6b KHEntgG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 15.04.2026 | Artikel 3 Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98 |
| aktuell vorher | 12.12.2024 | Artikel 3 Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) vom 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400 |
| aktuell | vor 12.12.2024 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6b KHEntgG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6b KHEntgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KHEntgG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KHEntgG Anwendungsbereich (vom 15.04.2026)
... des 31. Dezember 2030 findet keine Anwendung: a) § 3 Nummer 3b, b) § 6b , c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und d) § 8 Absatz 4 Satz 4, ...
§ 3 KHEntgG Grundlagen (vom 15.04.2026)
... 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, 5. ...
§ 7 KHEntgG Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (vom 15.04.2026)
... Pflegebudgets nach § 6a, 6b. ab 2028 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b , 7. Pflegezuschlag nach § 8 Absatz 10, 8. nach § 6c Absatz 1 Satz ... 1 Satz 1 Nummer 4 werden krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. Die Höhe der ... Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Im Fall des § 6b Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem jeweiligen ...
§ 8 KHEntgG Berechnung der Entgelte (vom 15.04.2026)
... für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe keine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen für Krankenhausstandorte, die in ...
§ 10 KHEntgG Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung (vom 15.04.2026)
... Einführung und Weiterentwicklung des Pflegebudgets nach § 6a, des Vorhaltebudgets nach § 6b , der Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 6c und ...
§ 11 KHEntgG Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus (vom 15.04.2026)
... Nach Maßgabe der §§ 3 bis 6b und unter Beachtung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4, ... nach § 6a, die Zu- und Abschläge, die Mehr- und Mindererlösausgleiche und den nach § 6b Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 Satz 6 vorzunehmenden Ausgleich des Vorhaltebudgets. Die Vereinbarung ist für einen ...
§ 14 KHEntgG Genehmigung (vom 15.04.2026)
... Landesbehörde ist zu beantragen 1. die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie 2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § ... 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie 2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien. Die zuständige Landesbehörde ...
§ 21 KHEntgG Übermittlung und Nutzung von Daten (vom 15.04.2026)
... und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den ...
Zitat in folgenden Normen
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
neugefasst durch B. v. 10.04.1991 BGBl. I S. 886; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
§ 17b KHG Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für DRG-Krankenhäuser, Verordnungsermächtigung (vom 15.04.2026)
... Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2028 bis 2031 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der ...
§ 37 KHG Aufgaben des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus im Zusammenhang mit der Ermittlung der Vergütung eines Vorhaltebudgets (vom 15.04.2026)
... oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde. Der in Satz 1 genannte Anteil ergibt sich, indem die nach Satz 3 oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG)
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 98
Artikel 2 KHAG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde." bb) In Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „ist" durch ...
Artikel 3 KHAG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... des 31. Dezember 2030 findet keine Anwendung: a) § 3 Nummer 3b, b) § 6b , c) § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b und d) § 8 Absatz 4 Satz ... 3a. ein Pflegebudget nach § 6a, 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028, 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern, ... Zuordnung im Krankenhaus nicht im Pflegebudget zu berücksichtigen." 6. § 6b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe keine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2028 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach ... und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 2 KHVVG Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
... Krankenhaus hat die Auswirkungen der Einführung der Vergütung eines Vorhaltebudgets nach § 6b des Krankenhausentgeltgesetzes in den Jahren 2027 bis 2030 insbesondere hinsichtlich der Veränderung der ... oder für das jeweilige Krankenhaus und die jeweilige Leistungsgruppe eine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes getroffen wurde. Der in Satz 1 genannte Anteil ergibt sich, indem die nach Satz 3 oder Satz 7 zu ...
Artikel 3 KHVVG Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
... Angaben eingefügt: „§ 6a Vereinbarung eines Pflegebudgets § 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets § 6c Vergütung von ... Nummer 3a wird folgende Nummer 3b eingefügt: „3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2027,". b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ... durch die Angabe „8 und 10" ersetzt. 8. Nach § 6a werden die folgenden §§ 6b und 6c eingefügt: „§ 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets ... 8. Nach § 6a werden die folgenden §§ 6b und 6c eingefügt: „ § 6b Vergütung eines Vorhaltebudgets (1) Jedes Krankenhaus erhält ab dem 1. ... 6b eingefügt: „6b. ab 2027 eine Vergütung des Vorhaltebudgets nach § 6b ,". bb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ... 1 Satz 1 Nummer 4 werden krankenhausindividuell vereinbart; die Höhe des Zuschlags nach § 6b Absatz 4 Satz 1 entspricht dem Prozentsatz der jeweiligen Unterschreitung. Die Höhe der Vergütung des ... ergebende Vorhaltebewertungsrelation mit dem Landesbasisfallwert multipliziert wird. Im Fall des § 6b Absatz 4 Satz 1 werden die Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6b für den Zeitraum der nach dem jeweiligen ... und die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde keine Feststellung nach § 6b Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Ab dem 1. Januar 2027 dürfen für Krankenhausstandorte, die in der nach ... der Angabe „§ 6a" ein Komma und die Wörter „des Vorhaltebudgets nach § 6b , der Vergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen nach § 6c und ... durch ein Komma und die Wörter „die Mehr- und Mindererlösausgleiche und den nach § 6b Absatz 5 Satz 5 und Absatz 6 Satz 6 vorzunehmenden Ausgleich des Vorhaltebudgets" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... Landesbehörde ist zu beantragen 1. die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie 2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § ... Satz 1 vom Krankenhausträger sowie 2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien. Die zuständige Landesbehörde erteilt die ... und des Pflegeerlöskatalogs sowie der Ausgleichsbeträge nach § 5 Absatz 4 und § 6b Absatz 5 Satz 1 und der Zahlungen zum Ausgleich der Abweichungen zwischen den tatsächlichen und den ...
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