§ 6d - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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§ 6d Zulassung zum mündlichen Teil


§ 6d hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat. 2Findet der mündliche Teil nach der Prüfung der körperlichen Tauglichkeit statt, so wird zugelassen, wer den schriftlichen Teil und die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit jeweils bestanden hat.

(2) 1Für die Person, die nicht zum mündlichen Teil zugelassen wird, ist das Auswahlverfahren beendet. 2Die Nichtzulassung ist ihr elektronisch mitzuteilen und zu begründen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022

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Frühere Fassungen von § 6d GKrimDVDV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2022 (07.07.2023)Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
vom 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 6d GKrimDVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6d GKrimDVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKrimDVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58a GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ...
§ 92 GKrimDVDV Ausgestaltung des Auswahlverfahrens (vom 01.04.2022)
... Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
... 6b Festlegungen der Dienstbehörde § 6c Schriftlicher Teil § 6d Zulassung zum mündlichen Teil § 6e Mündlicher Teil § ... b) Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens Das ... 2. ein Persönlichkeitstest oder 3. Simulationsaufgaben. § 6d Zulassung zum mündlichen Teil (1) Zum mündlichen Teil des Auswahlverfahrens ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine ...


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