(1) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit besteht aus
- 1.
- einem sportlichen Leistungstest und
- 2.
- der ärztlichen Untersuchung auf Polizeidiensttauglichkeit.
(2) Die Prüfung der körperlichen Tauglichkeit hat bestanden,
- 1.
- wer die Mindestpunktzahl, die für den sportlichen Leistungstest erforderlich ist, erreicht hat und
- 2.
- bei wem durch die ärztliche Untersuchung nach Absatz 1 Nummer 2 die Polizeidiensttauglichkeit festgestellt worden ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177