(1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen.
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes
V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Artikel 1 GKrimDVDVÄndV Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes ... Tauglichkeit § 6h Gesamtergebnis und Wiederholungsmöglichkeit § 6i Täuschung". b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst: ... Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a bis 6i eingefügt: „§ 6a Teile des Auswahlverfahrens Das ... Elektronisch eingesandte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen. § 6i Täuschung (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass im mündlichen Teil des Auswahlverfahrens das ... des Auswahlverfahrens (1) Für das Auswahlverfahren gelten die §§ 6a bis 7 entsprechend. (2) Anhand der Gesamtergebnisse des Auswahlverfahrens wird eine ...