§ 703 Kein Nachweis der Vollmacht
1Im Mahnverfahren bedarf es des Nachweises einer Vollmacht nicht. 2Wer als Bevollmächtigter einen Antrag einreicht oder einen Rechtsbehelf einlegt, hat seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern.
Zitat in folgenden NormenVerbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG)
Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272, 2; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 47 VDuG Formvorschriften ... ist die Erklärung mittels des elektronisch bereitgestellten Formulars nachzuholen. § 703 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Erklärung des ...
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