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§ 70 - Asylgesetz (AsylG)

neugefasst durch B. v. 02.09.2008 BGBl. I S. 1798; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Geltung ab 01.07.1992; FNA: 26-7 Ausländerrecht
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§ 70 (weggefallen)






 

Zitierungen von § 70 AsylG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 AsylG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AsylG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 1 GEASG Änderung des Asylgesetzes
... im Asylverfahren an der Grenze". s) Die Angabe zu den §§ 68 bis 70 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 68 Beschränkung der ... § 69 Asylverfahrenshaft; Verordnungsermächtigung § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft". t) Nach der Angabe zu § 70 wird die ... § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft". t) Nach der Angabe zu § 70 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 70a Inhaftnahme von ... durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 72. Die §§ 67 bis 70 werden durch die folgenden §§ 67 bis 70 ersetzt: „§ 67 ... ersetzt. 72. Die §§ 67 bis 70 werden durch die folgenden §§ 67 bis 70 ersetzt: „§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung (1) Die ... Tages durch richterliche Entscheidung angeordnet, ist der Ausländer freizulassen. § 70 Vollzug der Asylverfahrenshaft (1) Die Haft nach § 69 wird grundsätzlich in ... nicht für Fälle nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1348." 73. Nach § 70 werden die folgenden §§ 70a und 70b eingefügt: „§ 70a ...
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend. (3) Der Zugang zu in Absatz 1 genannten ... der Überprüfungshaft vorzuführen. § 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend. (3) Von einem Festhalten nach Absatz 1 ...