§ 70 - Handwerksordnung (HwO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 24.09.1998 BGBl. I S. 3074, 2006 I 2095; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 03.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 106
Geltung ab 28.12.1965; FNA: 7110-1 Handwerk im Allgemeinen
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§ 70


§ 70 wird in 1 Vorschrift zitiert

Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen.

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Zitierungen von § 70 Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 HwO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HwO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 71a HwO
... kurzzeitige Arbeitslosigkeit läßt das Wahlrecht nach den §§ 70 und 71 unberührt, wenn diese zum Zeitpunkt der Wahl nicht länger als drei Monate ...


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