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§ 70 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 70 Zuständigkeit



(1) 1Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. 2Diese ist Träger der Soldatenentschädigung.

(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,

2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4,

3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie

4.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2.

(3) 1Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung beauftragen. 2Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Aufwendungen und Verwaltungskosten werden durch Vereinbarung geregelt.

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Zitierungen von § 70 SEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 70 SEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 73 SEG Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
... Sozialdaten dürfen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden. ...
§ 75 SEG Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
... an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft ...
§ 76 SEG Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
... nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den ...
§ 77 SEG Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
... Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt der nach dem Soldatengesetz für die Führung der ... Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädigung ...
§ 81 SEG Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
...  (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwendungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen ...