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§ 70 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 70 Bestehen des mündlich-praktischen Teils



(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Note in jedem Fach mindestens „ausreichend" lautet.

(2) Der mündlich-praktische Teil wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass die mündlich-praktische Prüfung in zwei Fächern nicht bestanden ist.