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§ 71 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs



(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).

(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

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Zitierungen von § 71 MTAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 71 MTAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 11 MTAPrV (zu § 73 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
... . . . . regelmäßig und mit Erfolg an dem Anpassungslehrgang teilgenommen, der nach den §§ 71 ff. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und ...