(1) 1Ein Wertpapierinstitut, das beabsichtigt, Wertpapierdienstleistungen grenzüberschreitend in einem anderen Vertragsstaat anzubieten, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:
- 1.
- die Angabe des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,
- 2.
- einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und
- 3.
- die Angabe, ob in dem Vertragsstaat, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll, vertraglich gebundene Vermittler, die ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, für die grenzüberschreitende Dienstleistung herangezogen werden sollen, sowie deren Namen.
(3) 1Die Bundesanstalt leitet diese Angaben innerhalb eines Monats nach Erhalt an die zuständige Stelle des Aufnahmevertragsstaates weiter. 2Das Wertpapierinstitut kann dann im Aufnahmemitgliedstaat die betreffenden Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen.
(4) 1Beabsichtigt der Betreiber eines multilateralen oder organisierten Handelssystems, Handelsteilnehmern in anderen Staaten einen unmittelbaren Zugang zu seinem Handelssystem zu gewähren und ihnen das Handeln an seinen Märkten zu ermöglichen, hat er dies der Bundesanstalt anzuzeigen, sofern es sich um die erstmalige Zugangsgewährung an einen Handelsteilnehmer in dem betreffenden Staat handelt. 2Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmevertragsstaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige von dieser Absicht. 3Der Betreiber hat der Bundesanstalt auf Anfrage die Namen der zugelassenen Handelsteilnehmer aus diesem Staat zu nennen. 4Auf Ersuchen der zuständigen Behörde im Aufnahmevertragsstaat teilt ihr die Bundesanstalt innerhalb einer angemessenen Frist diese Angaben mit.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 83 WpIG Bußgeldvorschriften (vom 31.03.2026) ... 1, § 67 Absatz 1 oder 2 Satz 1, § 70 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, § 71 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 oder § 72 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht ...
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 29.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 197
G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 33; zuletzt geändert durch Artikel 27a G. v. 25.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 81