Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 72 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 72 Rechtsweg und Vertretung



(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von

1.
Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben,

2.
Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Personen.

(2) 1Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. 2Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Behörde übertragen. 3Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed