Die Umlegungsstelle kann den Umlegungsplan auch nach Eintritt der Unanfechtbarkeit ändern, wenn
- 1.
- der Bebauungsplan geändert wird,
- 2.
- eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts die Änderung notwendig macht oder
- 3.
- die Beteiligten mit der Änderung einverstanden sind.
Artikel 1 G. v. 21.09.1994 BGBl. I S. 2457; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 20 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882