(1) 1Die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Gesamtbetriebsrats Sitzungen abhalten. 2An den Sitzungen kann der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats oder ein beauftragtes Mitglied des Gesamtbetriebsrats teilnehmen.
(2) Für die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten §
25 Abs. 1, die §§
26,
28 Abs. 1 Satz 1, die §§
30,
31,
34,
36,
37 Abs. 1 bis 3, die §§
40,
41,
48,
49,
50,
51 Abs. 2 bis 5 sowie die §§
66 bis 68 entsprechend.