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Artikel 73 - Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO k.a.Abk.)
V. v. 27.04.2016 ABl. L 119, 04.05.2016, S. 1; berichtigt durch ABl. L 74, 04.03.2021, S. 35
Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Geltung ab 25.05.2018; FNA: 15.20.20.00, 19.40.0 Staats- und Verfassungsrecht
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Artikel 73 Vorsitz
- (1)
- Der Ausschuss wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.
- (2)
- Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner beiden Stellvertreter beträgt fünf Jahre; ihre einmalige Wiederwahl ist zulässig.
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