(1) Anbieter haben sicherzustellen, dass
- 1.
- Pakete, deren Einzelgewicht zehn Kilogramm, nicht aber 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und leicht verständlichen Hinweis auf das erhöhte Gewicht sowie
- 2.
- Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, mit einem gut sichtbaren und einfach verständlichen Hinweis auf das hohe Gewicht, der sich deutlich vom Hinweis nach Nummer 1 unterscheidet,
gekennzeichnet sind, bevor diese den Bereich der Zustellung erreichen.
(2) 1Anbieter sind verpflichtet, Pakete, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm übersteigt, durch zwei Personen zustellen zu lassen, es sei denn, einer einzelnen Person steht für die Zustellung ein geeignetes technisches Hilfsmittel zur Verfügung. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Kriterien für die Geeignetheit des Hilfsmittels zu bestimmen. 3Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Deutschen Bundestages. 4Die Zuleitung soll bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen.
(3) Anbieter haben Personen, die sie im Bereich der Zustellung von Paketen tätig werden lassen, hinsichtlich der Kennzeichnungen nach Absatz 1 und deren Bedeutung sowie der Zustellvorgabe nach Absatz 2 zu unterweisen und die Unterweisung zu dokumentieren.
§ 111 PostG Bußgeldvorschriften ... § 72 Absatz 1 Satz 2 ein Postwertzeichen bildlich wiedergibt, 15. entgegen § 73 Absatz 1 die richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt, 16. ... richtige oder rechtzeitige Kennzeichnung eines Pakets nicht sicherstellt, 16. entgegen § 73 Absatz 2 ein Paket nicht richtig zustellen lässt, 17. entgegen § 91 Absatz 1 Satz 1 ...