§ 73 Hilfe in sonstigen Lebenslagen
1Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. 2Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
interne Verweise§ 8 SGB XII Leistungen (vom 01.01.2020) ... (§§ 67 bis 69), 6. Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 bis 74) sowie die jeweils gebotene Beratung und ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2670
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