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§ 73 - Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Artikel 1 V. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 933 (Nr. 25); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2123-6 Zahnärzte und Dentisten
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§ 73 Durchführung des schriftlichen Teils



(1) Allen Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilnehmen, sind dieselben Prüfungsfragen zu stellen.

(2) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen sollen sich die zuständigen Stellen der Länder nach Maßgabe einer Vereinbarung der Länder einer Einrichtung bedienen, die die Aufgabe hat, Prüfungsfragen für Prüfungen im Rahmen der zahnärztlichen Ausbildung sowie eine Übersicht von Gegenständen zu erstellen, auf die sich schriftliche Prüfungsteile beziehen können.

(3) Bei der Erstellung der Prüfungsfragen ist festzulegen, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden.

(4) 1Die Prüfungsfragen sind durch die nach § 18 zuständige Stelle oder durch die Einrichtung nach Absatz 2 vor der Feststellung des Prüfungsergebnisses darauf zu überprüfen, ob sie, gemessen an den Anforderungen des § 72 Absatz 3, fehlerhaft sind. 2Ergibt die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsfragen fehlerhaft sind, so sind diese fehlerhaften Prüfungsfragen bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 3Die nach § 72 Absatz 5 Satz 1 vorgeschriebene Zahl der Prüfungsfragen mindert sich entsprechend. 4Für das Bestehen des schriftlichen Teils nach § 74 Absatz 1 und bei der Bewertung des schriftlichen Teils nach § 75 ist von der verminderten Zahl der Prüfungsfragen auszugehen. 5Die Verminderung der Zahl der Prüfungsfragen darf sich nicht zum Nachteil eines oder einer Studierenden auswirken.

(5) 1Prüfungsfragen mit vordefinierten Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn nur die als zutreffend festgelegten Antworten ausgewählt worden sind. 2Sie sind außerdem richtig beantwortet, wenn

1.
die Überprüfung nach Absatz 4 Satz 1 ergibt, dass zusätzlich zu den bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten eine weitere Antwort oder mehrere weitere Antworten als zutreffend anzuerkennen sind,

2.
die Zahl der von dem oder der Studierenden ausgewählten Antworten mindestens der Zahl der bei der Erstellung der Prüfungsfragen als zutreffend festgelegten Antworten entspricht und

3.
alle ausgewählten Antworten richtig sind.

(6) Prüfungsfragen ohne vordefinierte Auswahlmöglichkeiten sind richtig beantwortet, wenn

1.
die Antwort einer als zutreffend festgelegten Antwortmöglichkeit entspricht oder

2.
die Antwort vertretbar ist.